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Wohnen und Inklusion

Wohnen
Mitbewohner

Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass Menschen mit Beeinträchtigung in Bezug auf ihre Wohnsituation lange Zeit zwei Möglichkeiten zur Verfügung standen. Ein Teil von ihnen wohnte in der Herkunftsfamilie, der andere in einem Heim. Die Institution erlebte irgendwann eine Weiterentwicklung und transformierte sich zu differenzierten Wohngruppen bzw. Wohngemeinschaften. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass die Reflexion der Frage der Wohnsituation von Menschen mit Beeinträchtigung genauso zu neuartigen Antworten und Lösungen führen könnte wie jene von Fragen, die sich in Arbeits- und Freizeitkontexten stellen. 
Die Gründung von Wohngemeinschaften war eine bedeutsame Alternative zum herkömmlichen Heim. Zum einen erlebten die öffentlichen und privaten Anbieter eine Entlastung, weil Heime nicht beliebig ausbaubar sind. Zum anderen entsprechen moderne Alternativen zum Heim viel eher den Richtlinien der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, die uns anzuerkennen verpflichtet, dass Menschen mit Beeinträchtigung das Recht haben, ihre jeweils persönliche Wohnform selbstbestimmt zu wählen und eine jeweils individuell zugeschnittene Unterstützungsform zu erhalten. 
Die Wohngemeinschaft ist allerdings nicht das Ende der Fahnenstange. Nutzen Menschen mit Beeinträchtigung ihre Wahlfreiheit konsequent, so wird auch das Thema des Wohnens ohne Mitbewohner/innen im Sinne eines Single-Haushalts relevant. Ab diesem Zeitpunkt stehen Menschen mit Beeinträchtigung in Wohnfragen unter günstigen Bedingungen sämtliche Möglichkeiten offen wie allen anderen Menschen auch. 
Die Politik beschloss im Jahr 2015 das Landesgesetz zur Teilhabe und Inklusion nach eingehender Beschäftigung mit der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ und legte deren Postulate den Inhalten des Gesetzes zugrunde. Seit März 2021 liegen auch die einschlägigen Richtlinien zum Schwerpunkt „Wohnen“ auf dem Tisch und betreffen Menschen mit Beeinträchtigung, Menschen mit einer psychischen Erkrankung und Menschen mit einer Suchterkrankung. „Der Prozess der Deinstitutionalisierung“, so heißt es dort zu Beginn des Artikels 5, „und die inklusiven Wohnmodelle fördern die Selbstbestimmung und sind auf die Achtung der Autonomie der Person ausgerichtet.“ Und weiters: „Die Sozialdienste verwirklichen (…) inklusive Wohnmodelle durch die Schaffung von kleinen Wohneinheiten, die sich in Wohngebieten befinden und leicht erreichbar, an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und mit allgemeinen und wohnortnahen Diensten und Dienstleistungen bedient sind. Auch die internen Abläufe sind so zu gestalten, dass sie die Inklusion unterstützen.“ 
Artikel 6 der genannten Richtlinien benennt die vorgesehenen Leistungen. Zu diesen zählen unter anderem Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung persönlicher Wohnprojekte, sozialpädagogische Wohnbegleitung und ambulante Hauspflege sowie finanzielle Leistungen zur Deckung von Assistenzkosten. Die sozialpädagogische Wohnbegleitung, so wird im Artikel 9 präzisiert, richtet sich an Personen, die selbständig in einer eigenen Wohnung leben, wird vom zuständigen Sozialsprengel erbracht und ist zeitlich befristet. Was die ambulante Hauspflege betrifft, so besteht diese „in unterstützender und ergänzender Betreuung am Wohnort mit dem Ziel, den Verbleib der pflegebedürftigen Person im gewohnten Lebensumfeld zu ermöglichen. Die Leistung dient außerdem der Unterstützung und Entlastung der pflegenden Person.“
 Zugunsten von Personen, die außerhalb ihrer jeweiligen Herkunftsfamilie eigenständig wohnen, sind finanzielle Leistungen zur Deckung von Assistenzkosten vorgesehen. Einzelheiten dazu finden sich im Artikel 16 der Richtlinien. „Personen mit bleibenden Behinderungen“, so heißt es dort gleich zu Beginn, „wird eine finanzielle Leistung zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die persönliche Assistenz, die bei einem Leben außerhalb der Herkunftsfamilie oder bei einem Austritt aus einem stationären Dienst anfallen, gewährleistet.“ Als Zwecke dieser Leistung werden sinngemäß Empowerment, Deinstitutionalisierung und Inklusion angeführt. Ein spezielles Ereignis stellte in diesem Kontext ein Beschluss der Landesregierung im Dezember 2021 dar, demzufolge nicht nur physisch beeinträchtigte Personen, sondern auch Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, Menschen mit psychischer Erkrankung und Menschen mit einer Suchterkrankung in den Genuss jenes persönlichen Budgets gelangen können, das den offiziellen Namen „Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ trägt. Diese Leistung setzt sich zusammen aus einem Betrag, der auf der Grundlage der jeweiligen Pflegestufe errechnet wird, einem eventuellen Betrag für eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz und einem Betrag für eventuelle Ausgaben für die Assistenzplanung. Bearbeitet werden die Ansuchen um den Erhalt dieses persönlichen Budgets seit 1. März in den lokal zuständigen Sozialsprengeln. 
Im Bereich „Wohnen“ erleben wir gegenwärtig eine Reihe von Innovationen. Dabei spielt das Argument der alternden, in absehbarer Zeit nicht mehr zur Fürsorge fähigen Eltern, dem sich das Modell „Dopo di noi – Nach uns“ ausdrücklich widmet, keine prinzipiell vordergründige Rolle. In vielen Fällen mag die Tatsache der alternden Angehörigen das Hauptmotiv von Menschen mit Beeinträchtigung und ihrer Unterstützer/innen sein, sich in eine jeweils persönliche Wohnthematik zu vertiefen, doch das Bedürfnis nach einer eigenen oder mit Freunden geteilten Wohnung ist unabhängig vom Alter und von sich situativ ergebenden prekären Lebenssituationen. Auch wer bei noch jungen Eltern über ein komfortables Zimmer verfügt, kann alternative Wohnträume und den Wunsch haben, von seinen Rechten konsequent Gebrauch zu machen. Was für nicht-beeinträchtigte Menschen Normalität ist, darf bei Menschen mit Beeinträchtigung, bei Menschen mit einer psychischen Erkrankung und bei Menschen mit einer Suchterkrankung nicht als Luxus betrachtet werden. 

Lebenshilfe Bozen