Direkt zum Inhalt

Hin und retour

Mobilität
Zugbahnhof

Menschen bewegen sich von einem Ort zum anderen, weil ein Arbeitsverhältnis dies erfordert, eine Erledigung ansteht oder einem Freizeitinteresse nachgegangen werden möchte. Menschen, bei denen Mobilität mit keinen größeren Hindernissen verbunden ist, benutzen ihr Fahrzeug, nehmen den Zug oder den Bus, um an ihre Ziele zu gelangen. Menschen mit Beeinträchtigung tun das eine oder andere ebenfalls. Zahlreiche aber sehen sich dabei häufig mit Schwierigkeiten konfrontiert, die gemeistert werden wollen. Um diese zu vermeiden oder wenigsten abzumildern, sind bestimmte Formen der Unterstützung nötig. Davon geht auch die „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ aus, in deren Artikel 9 mit dem Titel „Zugänglichkeit“ folgendes festgehalten wird: „Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.“ Das italienische Staatsgesetz Nr. 13 vom 9. Jänner 1989 sowie das Südtiroler Landesgesetz Nr. 7 vom 14. Juli 2015 stehen, wie zu erwarten war, im Einklang mit diesen Formulierungen. 
Wenn es darum geht, Unterstützungsmöglichkeiten zugunsten von Menschen mit Beeinträchtigung im Bereich „Mobilität“ zu erörtern, so empfiehlt es sich, zunächst mit den körperlichen, kognitiven und sensorischen drei Arten von Beeinträchtigungen zu unterscheiden und bei den sensorischen Beeinträchtigungen in erster Linie an blinde und sehgeschädigte Menschen zu denken. Ein roter Faden, der sich durchzieht, sind finanzielle Zuwendungen. Bei körperlich beeinträchtigten Personen beziehen sich diese in erster Linie auf Kosten, die der Anschaffung von Hilfsmitteln erwachsen, einschließlich jener, die Adaptierungen von selbst zu lenkenden Fahrzeugen mit sich bringen. Anders stellt sich die Sachlage bei kognitiv beeinträchtigten Personen dar. Diese benötigen zwar keine Hilfsmittel, sind aber auf orientierende Hilfen angewiesen, die durch Begleitdienste und besondere Transportdienste geleistet werden können, dank derer die betreffende Person direkt von einem Ort zum anderen gelangt, ohne sich über Einzelheiten dieses Ortwechsels den Kopf zu zerbrechen. Eine weitere und wohl als die modernste einzustufende finanzielle Zuwendung für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung ist die Bereitstellung von Taxigutscheinen, die vor allem für entlegen wohnende Personen interessant ist. In Südtirol noch entschieden ausbaufähig, haben die Sozialdienste der Region Trentino dieses Modell unter dem Namen „Muoversi“ flächendeckend implementiert. Finanzielle Zuwendungen können auch darin bestehen, dass bestimmte Dienstleistungen kostenlos angeboten werden. Blinde und sehgeschädigte Personen profitieren etwa vom „Südtirol Pass free“, einem persönlichen, elektronischen Fahrausweis für die kostenlose Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel, mit dem sich die schwierig durchzuführenden Entwertungsvorgänge erübrigen. 
Die Frage, welche strukturellen Voraussetzungen Menschen mit Beeinträchtigung vorfinden müssen, um mobil zu sein, lässt sich wiederum nur beantworten, wenn man die vorhin getroffene Unterscheidung zugrunde legt. Körperlich beeinträchtigte Personen sind etwa als Rollstuhlbenutzer/innen darauf angewiesen, mit ihrem Hilfsmittel auf eine stufenfreie Umgebung zu treffen. An einem Zugbahnhof sind demnach die Rampe zum Schalterraum und ein funktionierender Aufzug genauso wichtig wie die adäquate Höhe des Bahnsteigs. Blinde und sehgeschädigte sowie hörgeschädigte Personen steigen zwar problemlos Treppen, brauchen aber zu ihrer Orientierung spezifische akustische bzw. visuelle Signale bzw. besondere Leitsysteme. Vollkommen andere Überlegungen gelten für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung. Wer Treppen steigen kann, sämtliche Anzeigetafeln sieht und jede Durchsage hört, braucht möglicherweise eine Begleitperson, die dadurch behilflich ist, dass sie Bedeutungen formuliert, Zeitabstände anschaulich macht und räumliche Erklärungen gibt. 
Die „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ weist im Zusammenhang mit Mobilitätsfragen auf weitsichtige Weise auch auf die Bedeutung der Kommunikation hin. Mobilität setzt den Besitz von Informationen voraus, beginnend bei solchen über Fahrpläne und endend bei solchen über die Beschaffenheit möglicher Urlaubsdestinationen. Für Menschen mit körperlichen und Menschen mit sensorischen Beeinträchtigungen ist es wichtig, dass diese Informationen, heute ohnehin auf Online-Plattformen zugänglich, möglichst umfassend und detailliert sind und auf diese Weise jeweils individuelle Bewertungen in Bezug auf Eignungen erlauben. Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung brauchen etwas anderes. Ihnen müssen Informationen in Leichter oder zumindest Einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden, um diesseits inhaltlicher Komplexitäten die bestmögliche Orientierung zu gewinnen. 
Das Südtiroler Landesgesetz Nr. 7 vom 14. Juli 2015 sieht in seinem Artikel Nr. 30 verschiedene Maßnahmen vor, die zum Ziel haben, Menschen mit Beeinträchtigung „persönliche Mobilität mit maximaler Inklusion und Eigenständigkeit zu gewährleisten.“ Gesprochen wird in diesem Zusammenhang vom Zugang zu Hilfsmitteln, vom barrierefreien Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, von finanziellen Zuwendungen verschiedenster Art, von Schulungen des Personals von Transport- und Begleitdiensten und von der Förderung innovativer Projekte sowie der Förderung von Mobilitätstrainings. Die gesetzliche Basis ist gelegt, und die Praxis kann sich darauf berufen. 

Lebenshilfe Südtirol