Direkt zum Inhalt

Pflegeeinstufung und Pflegegeldauszahlung

Diagnostik
Die Gesprächspartner

Das im Jahr 2007 beschlossene Landesgesetz „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“ sichert pflegebedürftigen Menschen besondere Pflege- und Betreuungsleistungen für ein Leben in Würde. Das im folgenden Jahr eingerichtete System der Pflegesicherung sieht vor, dass auf Pflege und Betreuung angewiesene Menschen öffentliche Mittel aus einem Fonds erhalten, um einen Teil dieser Pflege und Betreuung zu finanzieren. Ob die pflegebedürftigen Personen einen Beitrag erhalten, und wenn ja, in welchem Ausmaß, hängt von ihrer Pflegebedürftigkeit ab. 
In der Abteilung Soziales ist das Amt für Pflegeeinstufung angesiedelt, welches diese Pflegebedürftigkeit ermittelt. Unter der Direktion von Alberto Zendrini werden die Pflegeeinstufungen geplant, durchführt sowie vor- und nachbereitet. Es werden auch alle weiteren vorgesehenen Prozesse koordiniert und abgewickelt, damit eine anspruchsberechtigte pflege- und betreuungsbedürftige Person das Pflegegeld erhalten kann. 
Einen Antrag auf Pflegegeld kann jede Person stellen, die im Besitz der Wohnsitzvoraussetzungen ist und das ärztliche Zeugnis für den Antrag auf Pflegegeld vom / von dem/der zuständigen Allgemeinmediziner/in erhalten hat. Der/Die Arzt/Ärztin muss unter anderem erklären, dass die Person längerfristig umfangreiche Betreuung und Pflege benötigt. 
Der Antrag kann in den Sozialsprengeln und in allen Patronaten eingereicht werden. In der Stadt Bozen und im Überetsch kann der Antrag nur bei den Patronaten eingereicht werden. Die Annahmestellen schicken die Anträge an das Amt für Pflegeeinstufung weiter, und die Einstufungsteams überprüfen die Anträge auf deren formale und inhaltliche Vollständigkeit. Ist der Antrag vollständig, so wird er in die Liste der zu tätigenden Einstufungen aufgenommen. Die Anträge werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet. Um den langen Wartezeiten entgegenzuwirken, wurde von der zuständigen Landesrätin per Dekret eine Einstufung von Amts wegen für jene offenen Anträge vorgesehen, die zwischen dem 1. April 2022 und dem 31. Jänner 2023 eingereicht wurden. 
Grundsätzlich sind in jeder Zone mehrere Einstufungsteams aktiv. Diese Teams bestehen aus einem/r Krankenpfleger/in und einer Sozialfachkraft. Bis vor kurzer Zeit erfolgte die Pflegeeinstufung mit der antragstellenden Person in deren eigenen vier Wänden. Zum Zweck der Zeiteinsparung gilt aber seit Februar dieses Jahres die Bestimmung, dass die Pflegeeinstufung in den Räumlichkeiten des Amtes für Pflegeeinstufung vorzunehmen ist. Hausbesuche beschränken sich nunmehr auf jene Zonen, in denen die Räumlichkeiten noch zu adaptieren sind bzw. auf besondere, ärztlich bestätigte Situationen, in denen Antragsteller/innen aufgrund ihres Gesundheitszustands ihr Zuhause nicht verlassen können. Bei allen Personen, die ihren Antrag auf Pflegegeld vor dem 1. Februar 2023 gestellt haben, wird aber nach wie vor ein Hausbesuch zur Pflegeeinstufung durchgeführt.
Bei der Einstufung wird im Gespräch mit der pflegebedürftigen Person und deren Angehörigen, Bezugspersonen oder pflegenden Personen anhand eines Fragebogens der zeitliche Pflege- und Betreuungsbedarf in sechs verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens erhoben. Diese Bereiche sind Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidung, Mobilität, psychosoziales Leben und Haushaltsführung, wobei für letzteren ein Ausmaß von maximal 30 Minuten täglich anerkannt wird. Aufgabe des Einstufungsteams ist es außerdem, über territoriale Ressourcen zu informieren und eine allgemeine Beratung zu Hilfsmitteln in der Pflege zu erbringen.
Das System Pflegesicherung unterscheidet zwischen erhobenem Pflegebedarf und anerkanntem Pflegebedarf. Der erhobene Pflegebedarf ist die effektive Zeit, die für Betreuung und Pflege aufgewendet wird. Bei der Anerkennung des Pflegebedarfs werden Zeitkorridore herangezogen. Zeitaufwände, die unter oder über diesen Rahmenwerten liegen, können nicht berücksichtigt werden. Die so erhobene Pflegezeit wird als „anerkannter Pflegebedarf“ bezeichnet. Nur dieser ist für die Pflegestufe relevant. Das EDV-gestützte System der Pflegesicherung errechnet den anerkannten Pflegebedarf, aus dem sich die entsprechende Pflegestufe ergibt. Das Ergebnis der Pflegeeinstufung wird dem/der Antragsteller/in innerhalb von zwei bis drei Wochen mitgeteilt. Rekurse sind innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Monaten möglich. Die pflegebedürftige Person kann Einsicht in das Protokoll zur Einstufung nehmen, um das Ergebnis nachzuvollziehen zu können. „Es ist wichtig zu verstehen“, so Magdalena Lang, Mitarbeiterin im Amt für Pflegeeinstufung, zusammenfassend und gleichzeitig präzisierend, „dass die Erhebung der Pflegebedürftigkeit und die gesundheitliche Situation einer Person zwei verschiedene Dinge darstellen. Wie viele Stunden und Minuten für Pflege und Betreuung aufzuwenden sind, ergibt sich nicht direkt aus einem Krankheitsbild oder aus der Schwere einer Beeinträchtigung. Deshalb kommt es auch vor, dass sich der Gesundheitszustand einer Person verschlechtert, während gleichzeitig der Pflege- und Betreuungsaufwand abnimmt.“ Eine schwere Krankheit bedingt also nicht automatisch eine bestimmte Pflegestufe. Weiters wird auch die psychische Belastung für die betroffenen Personen im Einstufungsinstrument genauso wenig berücksichtigt wie die Belastung durch Schmerzen oder notwendige Therapien. 
Hat eine Person Anspruch auf das Pflegegeld, so erfolgt die Auszahlung monatlich durch die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE). Das Pflegegeld wird auf jenes Konto überwiesen, das im Antrag angegeben wurde. Das Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Folgemonat der Antragstellung ausbezahlt. 
Falls vom Einstufungsteam festgestellt wird, dass eine angemessene Betreuung nicht gesichert ist oder andere Gründe für eine solche Lösung sprechen (z.B. Überlastung der pflegenden Angehörigen, Konflikte in der Pflegeorganisation), kann ein Teil des monatlichen Pflegegelds in Form von Sachleistungen in Form von Dienstgutscheinen gewährt werden. Diese Gutscheine können bei akkreditierten Pflege- und Betreuungsdiensten eingelöst werden. Jederzeit können Familien im Lichte veränderter Umstände (z.B. zusätzliche Pflegepersonen, Verbesserung der gesundheitlichen Situation) einen Antrag auf Löschung der Dienstgutscheine beantragen. Über partielle oder gänzliche Annullierungen entscheidet das Einstufungsteam im Rahmen eines unangekündigten Überprüfungsbesuchs oder auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen. 
Eine besondere Situation ergibt sich beim Umgang mit den Mitteln aus dem Pflegefonds bei betagten Menschen, die definitiv in ein Seniorenwohnheim übersiedeln. In diesem Fall deckt die öffentliche Hand die Pflegekosten mit einem einheitlichen Betrag, unabhängig davon, ob die Person vorher Pflegegeld bezogen hat oder nicht. 
Neben der Neuerung, dass die Einstufungsgespräche nicht mehr bei Hausbesuchen, sondern so weit wie möglich in den Räumlichkeiten des Amtes für Pflegeeinstufung stattfinden, sind drei weitere zu erwähnen. Das Pflegegeld wird nicht mehr für einen festgelegten Zeitraum von fünf oder acht Jahren, sondern in der Regel auf unbegrenzte Zeit ausbezahlt. Des Weiteren ist ein Antrag um Wiedereinstufung aufgrund von Verschlechterung heute nur mehr dann möglich, wenn sechs Monate seit dem Monat der letzten Einstufung vergangen sind. Dabei muss der/die zuständige Allgemeinmediziner/in eine voraussichtlich dauerhafte, in jedem Fall aber relevante Verschlechterung bestätigen und diese ausführlich beschreiben. Diese Regelung wurde eingeführt, da die Statistik der vergangenen Jahre gezeigt hat, dass Wiedereinstufungen im Zeitraum von weniger als einem halben Jahr in der Regel keine höhere Pflegestufe zur Folge haben. 
In Südtirol gehen jährlich weit über 7.000 Anträge um Pflegeeinstufung ein. Insgesamt zahlt die öffentliche Hand pro Jahr 125 Mio. € aus. „Nach 15 Jahren“, so Alberto Zendrini, Direktor des Amtes für Pflegeeinstufung, „ist es vielleicht an der Zeit, das System der Pflegeeinstufung zu überdenken und es an neue Gegebenheiten anzupassen. Startete man im Jahr 2008 mit dem Fokus auf die Kategorie der Senioren, so hat man heute viele weitere Zielgruppen im Blick. Auch die Familie als Sozialgebilde hat sich verändert. Außerdem gibt es relevante Unterschiede der Pflegesituationen in der Stadt und in ländlichen Gebieten. Das aktuelle System der Pflegeeinstufung kann nicht all die unterschiedliche Bedürfnisse abdecken. Es etabliert sich immer mehr ein Konzept einer multidimensionalen Erhebung der Pflege- und Betreuungssituation, in dem der Gesundheitszustand einer Person stärker in den Vordergrund rückt. Welches System wir haben werden, steht noch nicht fest, aber es sind nun die Weichen für eine Pflegesicherung von morgen zu stellen, da die Ressourcen in den nächsten Jahren weniger werden. Im sozio-sanitären Bereich kommt eine Pensionierungswelle auf uns zu, die Alterung der Gesellschaft schreitet fort, die potenziellen Pflegegeldbezieher/innen nehmen zu. Es gibt eine Reihe von Herausforderungen, die bewältigt werden müssen.“ 

Lebenshilfe Südtirol