Im Südtiroler Sanitätsbetrieb ist mit dem Dienst für Rechtsmedizin ein Dienst angesiedelt, der für Menschen mit Beeinträchtigung eine besondere Bedeutung hat. Mannigfach sind die Gesuche, die via Pec-Mail, brieflich, via Fax, über einen der Invaliden-Schalter in den Gesundheitsbezirken oder auch durch Vermittlung eines Patronats dort einlangen und die unterschiedlichsten Einstufungsanliegen zum Gegenstand haben. Diese Gesuche werden einem von fünf verschiedenen Komitee-Typen vorgelegt. Die Komitees ihrerseits stellen im Anschluss den Kontakt zur jeweils interessierten Person her, nehmen gemeinsam mit dieser alle notwendigen Abklärungen vor und stellen bei normalem Verlauf dieser Interaktion und auf der Basis eines beigelegten, höchstens sechs Monate alten ärztlichen Zeugnisses die jeweils gewünschte Bescheinigung aus. Ein sechstes Komitee ist die „Landeskommission für die Überprüfung der Beschwerden“ unter der Präsidentschaft von Primar Valter Equisetto.
Zwei dieser Komitee-Typen haben eine provinzweite Zuständigkeit und jeweils einen einzigen Sitz in der Landeshauptstadt. Sie sind auf Sinnesbeeinträchtigungen spezialisiert und bescheinigen entweder eine Voll- bzw. eine Teilblindheit oder eine Gehörlosigkeit. Das eine Komitee ist aus einem Rechtsmediziner, einem Augenarzt und einem vom Italienischen Blindenverband ernannten Facharzt zusammengesetzt und findet sich einmal monatlich ein. Die entsprechende Bescheinigung bildet die Basis für den Bezug einer einschlägigen Rente, einer Sonderzulage und einer Ergänzungszulage. Menschen, die um die Bescheinigung einer Voll- oder Teilblindheit ansuchen, wird in der Regel empfohlen, auch um eine Einstufung als Zivilinvaliden anzusuchen, um bei Bedarf diese zweite Schiene zu nutzen. Das zweite provinzweit zuständige Komitee bestätigt eine Gehörlosigkeit, sofern diese von Geburt an bestand oder vor dem 12. Lebensjahr einsetzte. Sie setzt sich aus einem Rechtsmediziner, einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt und einem vom Gehörlosenverband Südtirol ernannten Facharzt zusammen und empfängt die Antragsteller/innen an zwei Tagen im Jahr. Nach Erhalt der Bescheinigung haben die betreffenden Personen Anrecht auf die einschlägige Rente und die Kommunikationszulage, wobei hier wie überall das Prinzip der rückwirkenden Gültigkeit angewandt wird. Das Recht auf den Genuss spezieller Zuwendungen tritt immer einen Monat nach Gesuchstellung in Kraft.
Die weiteren drei Komitee-Typen sind in jedem einzelnen Gesundheitsbezirks vertreten und garantieren Bürgernähe bei Gesuchen, die ungleich häufiger eingereicht werden als jene um die Bescheinigung von Blindheit oder Gehörlosigkeit. Mit Bozen, Meran (Schlanders), Brixen und Bruneck gibt es in diesen Fällen fünf Anlaufstellen.
Die Komitees des zunächst zu nennenden Typs sind jene, die eine Zivilinvalidität bescheinigen, sofern beim Antragsteller die Voraussetzung der Ansässigkeit in Südtirol erfüllt ist. Auch sie bestehen mit einem Rechtsmediziner, einem vom Südtiroler Sanitätsbetrieb ernannten Facharzt und einem von der Associazione Nazionale Mutilati Invalidi Civili ANMIC ernannten Facharzt aus drei Personen. Die Feststellung der Zivilinvalidität mündet in der Angabe eines Prozentsatzes, mit dem unterschiedliche Berechtigungen einhergehen. Bei einer Invalidität von 100% spricht man von Vollinvalidität, die mit dem Bezug der Zivilinvalidenrente sowie bei durchgehender Betreuungsbedürftigkeit mit dem Bezug des Begleitungsgelds verbunden ist, wobei letzteres mit dem Bezug von Mitteln aus dem Pflegefonds abgeglichen wird. Der Status als Zivilinvalide bringt allerdings nur dann Vorteile, wenn eine Zivilinvalidität von mindestens 34% bescheinigt wird. Ab diesem Schweregrad ist die betreffende Person zum Bezug von Beiträgen für Hilfsmittel, Prothesen oder Orthesen berechtigt. Steigt die Zivilinvalidität auf 67%, kann die Person die Ticketbefreiung genießen und Taxigutscheine erwerben. Steigt sie auf 74%, kommt der Bezug der Zivilinvalidenrente hinzu, vorausgesetzt, die Person ist zwischen 18 und 67 Jahre alt. Junge Menschen unter 18 Jahren kommen in den Genuss einer monatlichen Zulage und dürfen auch schon öffentliche Verkehrsmittel kostenlos nutzen.
Die Komitees eines zweiten in fünf Ortschaften Südtirols angesiedelten Typs heißt Menschen willkommen, die selbst oder mittels Angehöriger um die Anerkennung einer Beeinträchtigung im engeren Sinn auf der Grundlage des Staatsgesetzes 104 aus dem Jahr 1992 ansuchen. Sie bestehen aus einem Rechtsmediziner, einem vom Südtiroler Sanitätsbetrieb ernannten Facharzt und einer im Dienst für Rechtsmedizin angestellten Sozialfachkraft. Der erste Absatz des dritten Artikels im genannten Gesetz beschreibt eine beeinträchtigte Person als eine, die „… eine physische, psychische oder sensorische, sei es stabilisierte oder zunehmende, Behinderung aufweist, welche Ursache für Lern- und Beziehungsschwierigkeiten sowie für Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Arbeitswelt und derart beschaffen ist, dass sie einen sozialen Nachteil oder eine Ausgrenzung zur Folge hat.“ Der dritte Absatz des dritten Artikels formuliert: „Sollte durch die einzelne oder mehrfache Behinderung in wechselseitiger Beziehung mit dem Alter die persönliche Selbständigkeit abgenommen haben, so dass eine dauerhafte, ständige und umfassende Betreuung im individuellen Bereich oder im Bereich der Beziehungen notwendig wird, wird die Behinderung als schwere Behinderung angesehen …“ Im Zusammenhang mit diesem Staatsgesetz stehen bei Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung der Einsatz von Integrationslehrkräften und Betreuungskräften in der Schule sowie das Anrecht von betreuenden Angehörigen auf drei freigestellte Tage monatlich, die vom Arbeitgeber als Arbeitszeit anerkannt werden.
Die Komitees des dritten hier zu nennenden und in fünf Ortschaften Südtirols angesiedelten Typs empfangen Menschen, die auf der Basis des Staatsgesetztes 68 aus dem Jahr 1999 zur Arbeitsinklusion daran interessiert sind, ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt zu bekommen. Die Komitees sind jeweils aus einem Rechtsmediziner, einem vom Südtiroler Sanitätsbetrieb ernannten Arbeitsmediziner und einer im Dienst für Rechtsmedizin angestellten Sozialfachkraft zusammengesetzt. Um eine gezielte Arbeitseingliederung beanspruchen zu können, muss die interessierte Person eine Zivilinvalidität von mindestens 46% aufweisen. Von dieser Regelung ausgenommen sind alle blinden Personen, alle gehörlosen Personen und alle Kriegsinvaliden, ebenso wie alle Arbeitsinvaliden, für die ein Mindestwert von 34% festgelegt ist. Die Arbeitsvermittlungszenten in der Abteilung Arbeit vollziehen ihre gezielten Vermittlungen auf der Grundlage jener Berichte, die ihnen vom lokal zuständigen Komitee der Rechtsmedizin übermittelt werden. Personen mit Beeinträchtigung, bei denen eine gezielte Vermittlung, aus welchen Gründen auch immer, nach Auswertung aller vorliegenden Informationen nicht zumutbar erscheint, bleibt der Weg in eine geschützte Werkstatt in einem Sozialdienst offen.
Nicht für alle Personen ist die Begegnung mit einem der Ärztekomitees unbedingt notwendig. Manche Bescheinigungen berufen sich auf die Aktenlage. Dies geschieht immer dann, wenn die interessierte Person im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses ist, aus dem hervorgeht, dass aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen absolute Dringlichkeit besteht. In anderen Fällen können Hausbesuche beantragt werden. Auch in diesen Fällen ist die Vorlegung eines besonderen ärztlichen Zeugnisses notwendig, aus dem hervorgeht, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, den Weg zum Sitz des jeweiligen Komitees zurückzulegen.
Es fällt auf, dass die drei zuletzt beschriebenen und landesweit jeweils vierfach eingerichteten Komitees keine reinen Ärztekommissionen sind. Die Mitwirkung einer Sozialkraft (eines Sozialassistenten oder einer Sozialassistentin) ist von fundamentaler Bedeutung. Deren Aufgabe ist es nämlich, das medizinische Auge um den Blick auf Gesamtsituationen zu ergänzen, in denen die Aspekte Autonomie, Beziehung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eine zentrale Rolle spielen und deshalb unbedingt in die jeweilige Bewertung einfließen müssen. Sorgfältig erstellte Fragebogen erheben eine Vielzahl von Aspekten, die im Leben einer Person unter sozialen Gesichtspunkten Bedeutung haben.
Die Komitees im Dienst für Rechtsmedizin leisten die Aufgabe, Menschen in Hinblick auf die verschiedensten Berechtigungen hin einzustufen. Auch wenn es beispielsweise um Parkausweise oder steuerrechtliche Begünstigungen für Fahrzeugbesitzer geht, hat der Dienst für Rechtsmedizin seine Zuständigkeiten. Vernetzungen gibt es zahlreiche, nicht zuletzt jene mit der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung ASWE, wo die als berechtigt anerkannten Auszahlungen von Geldern an hilfsbedürftige Menschen vorgenommen werden. Der Dienst für Rechtsmedizin selbst ist sich seiner großen Verantwortung bewusst, ist einzig und allein dem Wohl der Menschen verpflichtet und setzt in jeder einzelnen Begegnung auf umsichtige Dialoge, um die Anliegen von Menschen auch in deren Details zu verstehen und die Menschen in ihrer Individualität bestmöglich zu unterstützen.
Lebenshilfe Südtirol