Betrachten wir andere und uns selbst, unterscheiden wir gerne zwischen zwei grundlegenden Aspekten, die sich in einem Menschen vereinen. Auf der einen Seite steht die öffentliche, auf der anderen Seite die Privatperson. Manchmal stehen diese beiden Anteile einander nahe, manchmal wirken sie wie durch eine Kluft getrennt. Im Privatleben sind Freizeit und emotionale Beziehungen, im öffentlichen Leben berufliche Verpflichtungen und formelle Begegnungen angesiedelt. Wie nahe oder wie fern sich die beiden Sphären in einzelnen Fällen befinden, eines bleibt gleich: worin die jeweilige Erfüllung besteht, ist hier und dort normalerweise nicht mit denselben Begriffen charakterisierbar.
Ein erfülltes Leben ist demnach aus mindestens zwei Komponenten zusammengesetzt, eine dritte, die Gesundheit, nicht mitgerechnet, weil sie die Basis von allem und die Voraussetzung dafür bildet, überhaupt von so etwas wie einem erfüllten Leben zu sprechen. „Glück“ ist ein äußerst starker und in fast allen modernen Kontexten kitschiger Begriff, „Zufriedenheit“ ein etwas flacherer und alltagsnäherer. Keinem Menschen geht es immer nur gut oder immer nur schlecht. Es gibt in jedem Leben Höhen und Tiefen, Helles und Dunkles, Süßes und Bitteres. Und doch kann man sagen, dass es jemandem gut geht, wenn sowohl sein privates wie sein öffentliches Leben stimmen und kein Druck verspürt wird, grundlegende Veränderungen vornehmen zu müssen.
Das private und das öffentliche Leben sind in diesem Sinn gleichberechtigt. Dies gilt jedoch nicht in Hinsicht auf deren Autonomie. Das private Leben wird nämlich erst durch das öffentliche ermöglicht. In der Regel kann sich nur jemand, der arbeitet und Geld verdient, Familie, Wohnung und Hobbys leisten. Wer langzeitarbeitslos ist und somit keine öffentlich anerkannte und vergütete Rolle innehat, kann von einem erfüllten Privatleben nur träumen.
Zu betonen, dass diese Grundsätze auch für Menschen mit Beeinträchtigung gelten, hielten die Verfasser/innen der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ für notwendig, als sie im Artikel 27 das Recht von Menschen mit Beeinträchtigung auf Zugang zum freien Arbeitsmarkt festsetzten. Inhaltlich im Einklang mit den einschlägigen Passagen der UN-Konvention steht das italienische Staatsgesetz 68 aus dem Jahr 1998, in denen bestimmt wird, dass Menschen mit Beeinträchtigung auf ihrer Suche nach einem Arbeitsplatz gezielt unterstützt werden müssen. „Unter gezielter Arbeitsvermittlung von Menschen mit Behinderung“, so ist dort zu lesen, „versteht man eine Reihe von technischen und unterstützenden Vorkehrungen, die eine angemessene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Personen mit Behinderung ermöglichen, sowie deren Eingliederung in einen geeigneten Arbeitsplatz. Dies geschieht durch Arbeitsplatzanalysen, Unterstützungsformen, positive Aktionen sowie die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Arbeitsumfeld, den Arbeitsinstrumenten und den zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz …“
Sämtliche Vorgaben dieses Gesetzes werden aktuell umgesetzt. Über Verfeinerungen und Intensivierungen dieser Umsetzungen wird dauerhaft diskutiert. Vor allem private Vereinigungen tun sich hier hervor und bilden durch ihre Wortmeldungen ein wichtiges Korrektiv zu institutionalisierten Abläufen. Wie viele Menschen mit Beeinträchtigung tatsächlich ein nach subjektivem Empfinden erfülltes Arbeitsleben führen, ist quantitativ schwer zu fassen. Viele sind auf der Suche, probieren aus und hoffen auf Erfolge, die in eine Anstellung münden sollen. Und nochmals viele von diesen suchen länger als sie sich ursprünglich vorgestellt haben, hoffen weiterhin oder resignieren auch. Sie gehen, unterstützt, Wege beharrlich weiter oder unterbrechen sie. Sie nehmen neue Anläufe, manchmal auf denselben oder ähnlichen Wegen, manchmal auch auf ganz anderen.
Menschen mit Beeinträchtigung versuchen sich. Jede neue Arbeitserfahrung ist ein neuer Test der eigenen Fähigkeiten und Stärken. Wie weit diese reichen, beurteilt am Ende das Umfeld. Jeder Betrieb hat seine Anforderungsprofile, die als Messlatten fungieren. Es spricht für das soziale Verantwortungsbewusstsein von Unternehmen und Behörden, wenn sie differenzierte Profile erstellen und auf diese Weise mehr Arbeitsbereiche als andere zur Verfügung stellen, in denen sich Menschen mit Beeinträchtigung bewähren können.
„Erfüllend“ ist sowohl ein subjektiver wie auch ein relativer Begriff. Subjektiv, weil nicht alle Menschen in derselben Arbeit Erfüllung finden, und relativ, weil er gesteigert werden kann. Eine Arbeit kann mehr oder weniger erfüllend sein, eine andere erfüllender als diese und so fort. Menschen mit Beeinträchtigung entscheiden, so wie alle anderen auch, selbst, worin sie Erfüllung finden. Sie haben, so wie die meisten anderen auch, Traumjobs, können aber mit dem zweiten oder dritten Job in ihrer individuellen Rangliste der Vorlieben gut leben. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft die Tradition auf den Kopf stellt, der Inklusion in den ersten Arbeitsmarkt Priorität einräumt und die geschützten Arbeitsplätze in Werkstätten oder Genossenschaften hintanstellt. Dass ein Mensch mit Beeinträchtigung seine relative Erfüllung beim Tischlern in geschütztem Rahmen findet, in der es Taschengeld statt Lohn gibt, ist durchaus möglich und vielleicht gar nicht so selten. Eine solche Einsicht darf jedoch nicht am Eingang stehen, der dadurch im selben Atemzug zum Ausgang wird, sondern kann nur das Ergebnis einer möglichst umsichtigen, experimentierfreudigen und hartnäckigen Versuchsfolge mit zahlreichen Erfahrungen, Beobachtungen und Besprechungen sein.
Lebenshilfe Südtirol